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Lohnsteuerhilfe

Als Mitglied des Lohn-Einkommensteuerhilfe e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) haben Sie folgende Vorteile:

 

Wir helfen Arbeitnehmern, Rentnern und Unterhaltsempfängern im Rahmen einer Mitgliedschaft bei der Einkommensteuererklärung; auch bei Miet-, Kapitel-, Spekulations- und sonstigen Einkünften, wenn die Einnahmen hieraus ab 01.01.2020: 18.000 EUR / 36.000 EUR (Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigen und wenn keine Gewinn- oder umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

 

In diesem Rahmen leisten wir auch Hilfe bei:
  • Kindergeldsachen
  • Lohnsteuersachen oder Anträge auf Lohnsteuerermäßigung
  • Anträgen auf Steuerfreistellung von Kapitalerträgen bzw.
    Steueranrechnung
  • Erstellen der Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus einem teilweise selbstgenutzten Zweifamilienhaus, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Sonder-ausgabenabzug nach § 10e EStG bzw. Antrag auf Eigenheimzulage bei selbst-genutzter Wohnung.
  • Allgemeine Beratung in Lohn- und Einkommensteuerfragen nach § 4 Nr. 11 StBerG
  • Beantragung von Freibeträgen
  • Errechnen der voraussichtlichen Steuererstattung
  • Überprüfung des Steuerbescheides
  • ggf. Einlegen von Rechtsmitteln (z.B. Einspruch oder Klage)

Beitragsordnung für Mitgliedschaften
(gültig ab 01.01.2020)

Die Beiträge werden nach Beitragsordnung gestaffelt

 

Stufe 1 90,00 € Der Beitrag wird erhoben bei einem zu versteuernden Einkommen bis 10.000,00 EUR im Jahr.
Stufe 2 120,00 € Der Beitrag wird erhoben bei einem zu versteuernden Einkommen bis 20.000,00 EUR im Jahr.
Stufe 3 140,00 € Der Beitrag wird erhoben bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000,00 EUR im Jahr.
Stufe 4 160,00 € Der Beitrag wird erhoben bei einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000,00 EUR im Jahr.
Stufe 5 180,00 € Der Beitrag wird erhoben bei einem zu versteuernden Einkommen bis 50.000,00 EUR im Jahr.
Stufe 6 220,00 € Der Beitrag wird erhoben bei einem zu versteuernden Einkommen bis 60.000,00 EUR im Jahr.
Stufe 7 250,00 € Der Beitrag wird erhoben bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 60.000,00 EUR im Jahr.

 

Ehegatten können nur dann mit beraten werden, wenn sie selbst Mitglied des Vereins werden. In diesem Falle zahlt der Ehegatte nur den fälligen Beitrag, jedoch aus der Beitragsgruppe, die bei der Addition der Bruttoeinnahmen beider Ehegatten maßgebend ist. Die Beitragsordnung soll die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitgliedes berücksichtigen. Im Ausnahmefall (z.B. zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren) kann vom Mitglied ein Auslagenersatz verlangt werden. Bei Neumitgliedern, die im ersten Mitgliedsjahr mit mehreren Steuererklärungsjahren kommen, werden bis zu drei Jahresmitgliedsbeiträge berechnet.